GDPdU-Export: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Mai 2017, 10:22 Uhr
Hauptseite > vendit-Client > Daten > GDPdU-Export
Allgemeine Beschreibung
Wenn anlässlich einer Betriebsprüfung ein Zugriff auf steuerrelevante Daten erforderlich wird, so können die benötigten Daten mit Hilfe des GDPdU-Exports zusamemngestellt werden. Dabei werden direkt alle wichtigen Tabellen aufgelistet, von denen der Anwender ggf. nicht relevante Tabellen abwählen kann. Nach der Angabe des Zeitraums wird der GDPdU-Export über den Button "Tabellen exportieren" gestartet.
Hierbei werden alle relevanten Daten vom System ausgelesen und in Form von CSV-Dateien gespeichert. Der Aufbau dieser Dateien wird dabei in Form einer XML-Datei angegeben und zusätzlich mit einer Datenstrukturbeschreibung (einer DTD-Datei) abgestellt. Diese Daten werden in einem Ordner mit einer Bezeichnung bestehend aus dem aktuellen Datum in Kombination mit der Uhrzeit gespeichert. Dieser befindet sich standardmäßig auf dem vendit-Server unter "/data/mdsi/gdpdu/exportierteDateien/". Für eine ordnungsgemäße Funktionsweise des GDPdU-Exports muss sichergestellt sein, dass sich in dem "gdpdu"-Ordner neben der Datenstrukturbeschreibung ("gdpdu-01-08-2002.dtd") die Einstellungsdatei ("GDPDU_export.properties") befindet.
Begriffserklärung
In den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (kurz: GDPdU) sind neben der Aufbewahrungspflicht für digitale Unterlagen auch die Mitwirkungspflicht bei einer Betriebsprüfung geregelt. Diese Verwaltungsanweisung wurde vom Bundesfinanzministerium erlassen und umfasst Rechtsnormen aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz. Die GDPdU konkretisiert dabei, die digitale Aufbewahrung von Buchungsbelegen, Buchhaltungen und Rechnungen und der Verwendung in Software-Systemen.
So hat ein Betriebsprüfer das Recht im Rahmen einer Außenprüfung die gespeicherten Daten einzusehen und zu diesem Zweck das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen oder die steuerrechtlichen Daten auf einem Datenträger zu verlangen, um sie dann in seinem Prüfprogramm auswerten zu können. Daher muss während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sowie maschinell auswertbar sein müssen.